{"id":754,"date":"2025-09-18T16:01:11","date_gmt":"2025-09-18T14:01:11","guid":{"rendered":"https:\/\/huberlawfirm.boldvision.at\/?page_id=754"},"modified":"2025-11-15T12:24:22","modified_gmt":"2025-11-15T11:24:22","slug":"aab","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/huberlawfirm.at\/en\/aab\/","title":{"rendered":"GTC"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"754\" class=\"elementor elementor-754\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-0bd7366 e-flex e-con-boxed e-con e-parent\" data-id=\"0bd7366\" data-element_type=\"container\" data-e-type=\"container\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-d3393e4 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"d3393e4\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">AAB<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-14e4074 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"14e4074\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h4>ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN (01.01.2025)<\/h4><p><strong>1. Anwendungsbereich<\/strong><br \/><strong>1.1.<\/strong> Die Auftragsbedingungen gelten f\u00fcr s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten und gerichtliche\/beh\u00f6rdliche wie au\u00dfergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen dem Rechtsanwalt (im Folgenden vereinfachend \u201eRechtsanwalt\u201c) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverh\u00e4ltnisses (im folgenden auch \u201eMandat\u201c) vorgenommen werden.<br \/><strong>1.2.<\/strong> Die Auftragsbedingungen gelten auch f\u00fcr neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.<\/p><p><strong>2. Auftrag und Vollmacht<\/strong><br \/><strong>2.1.<\/strong> Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Ma\u00df zu vertreten, als dies zur Erf\u00fcllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. \u00c4ndert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf \u00c4nderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.<br \/><strong>2.2.<\/strong> Der Mandant hat gegen\u00fcber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder s\u00e4mtlicher m\u00f6glicher Rechtsgesch\u00e4fte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.<\/p><p><strong>3.<\/strong> <strong>Grunds\u00e4tze der Vertretung<\/strong><br \/><strong>3.1.<\/strong> Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gem\u00e4\u00df dem Gesetz zu f\u00fchren und die Rechte und Interessen des Mandanten gegen\u00fcber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.<br \/><strong>3.2.<\/strong> Der Rechtsanwalt ist grunds\u00e4tzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.<br \/><strong>3.3.<\/strong> Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den \u201eRichtlinien f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Rechtsanwaltsberufes\u201c [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte und Rechtsanwaltsanw\u00e4rter beim Obersten Gerichtshof und der fr\u00fcheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte und Rechtsanwaltsanw\u00e4rter [OBDK]) beruhenden Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Berufsaus\u00fcbung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes f\u00fcr den Mandanten unzweckm\u00e4\u00dfig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor der Durchf\u00fchrung den Mandanten auf die m\u00f6glicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.<br \/><strong>3.4.<\/strong> Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdr\u00fccklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.<\/p><p><strong>4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten<\/strong><br \/><strong>4.1.<\/strong> Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt s\u00e4mtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausf\u00fchrung des Mandats von Bedeutung sein k\u00f6nnten, unverz\u00fcglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zug\u00e4nglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Der Rechtsanwalt hat durch gezielte Befragung des Mandanten und\/oder andere geeignete Mittel auf die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit erg\u00e4nzender Informationen gilt der zweite Satz von Pkt 4.1.<br \/><strong>4.2.<\/strong> W\u00e4hrend aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle ge\u00e4nderten oder neu eintretenden Umst\u00e4nde, die im Zusammenhang mit der Ausf\u00fchrung des Auftrages von Bedeutung sein k\u00f6nnten, unverz\u00fcglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.<br \/><strong>4.3.<\/strong> Wird der Rechtsanwalt als Vertragserrichter t\u00e4tig, ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt s\u00e4mtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die f\u00fcr die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgeb\u00fchr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er von jeglicher Haftung dem Mandanten gegen\u00fcber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, den Rechtsanwalt im Fall von Verm\u00f6gensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.<\/p><p><strong>5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision<\/strong><br \/><strong>5.1.<\/strong> Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit \u00fcber alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.<br \/><strong>5.2.<\/strong> Der Rechtsanwalt ist berechtigt, s\u00e4mtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich \u00fcber die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.<br \/><strong>5.3.<\/strong> Nur soweit dies zur Verfolgung von Anspr\u00fcchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Anspr\u00fcchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Anspr\u00fcchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.<br \/><strong>5.4.<\/strong> Dem Mandanten ist bekannt, dass der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen F\u00e4llen verpflichtet ist, Ausk\u00fcnfte oder Meldungen an Beh\u00f6rden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu m\u00fcssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldw\u00e4sche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc). <br \/><strong>5.5.<\/strong> Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu pr\u00fcfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht. Wird der Rechtsanwalt als Mediator t\u00e4tig, hat er trotz seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sein Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.<br \/><strong>5.6.<\/strong> Der Rechtsanwalt hat zu pr\u00fcfen, ob durch die Ausf\u00fchrung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.<\/p><p><strong>6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes<\/strong><br \/>Der Rechtsanwalt hat den Mandanten \u00fcber die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausma\u00df m\u00fcndlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.<\/p><p><strong>7. Unterbevollm\u00e4chtigung und Substitution<\/strong><br \/>Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanw\u00e4rter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanw\u00e4rter vertreten lassen (Unterbevollm\u00e4chtigung). Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).<\/p><p><strong>8. Honorar<\/strong><br \/><strong>8.1.<\/strong> Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar.<br \/><strong>8.2.<\/strong> Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars geb\u00fchrt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner \u00fcber dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.<br \/><strong>8.3.<\/strong> Wird dem Rechtsanwalt vom Mandanten oder dessen Sph\u00e4re ein E-Mail zur Kenntnisnahme zugesendet, ist der Rechtsanwalt ohne ausdr\u00fccklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu lesen. Liest der Rechtsanwalt das zugesendete E-Mail, steht ihm hierf\u00fcr eine Honorierung gem\u00e4\u00df ausdr\u00fccklicher Vereinbarung f\u00fcr vergleichbare Leistungen oder nach RATG oder AHK zu. <br \/><strong>8.4.<\/strong> Zu dem dem Rechtsanwalt geb\u00fchrenden\/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausma\u00df, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB f\u00fcr Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgeb\u00fchren) hinzuzurechnen.<br \/><strong>8.5.<\/strong> Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdr\u00fccklich als bindend bezeichnete Sch\u00e4tzung \u00fcber die H\u00f6he des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd \u00a7 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausma\u00df der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verl\u00e4sslich im Voraus beurteilt werden kann.<br \/><strong>8.6.<\/strong> Der Aufwand f\u00fcr die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht f\u00fcr den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgef\u00fchrte \u00dcbersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand f\u00fcr auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftspr\u00fcfer des Mandanten, in denen zB der Stand anh\u00e4ngiger Causen, eine Risikoeinsch\u00e4tzung f\u00fcr die R\u00fcckstellungsbildung und\/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angef\u00fchrt werden.<br \/><strong>8.7.<\/strong> Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorsch\u00fcsse zu verlangen.<br \/><strong>8.8.<\/strong> Eine dem Mandanten \u00fcbermittelte und ordnungsgem\u00e4\u00df aufgeschl\u00fcsselte Honorarnote gilt als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (ma\u00dfgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.<br \/><strong>8.9.<\/strong> Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug ger\u00e4t, hat er an den Rechtsanwalt jedenfalls Verzugszinsen in der H\u00f6he von 1,5 % p.M. zu zahlen. Hat der Mandant den Zahlungsverzug verschuldet, hat er dem Rechtsanwalt auch den dar\u00fcber hinausgehenden tats\u00e4chlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Dar\u00fcber hinausgehende gesetzliche Anspr\u00fcche (zB \u00a7 1333 ABGB) bleiben unber\u00fchrt.<br \/><strong>8.10.<\/strong> S\u00e4mtliche bei der Erf\u00fcllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und beh\u00f6rdlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) k\u00f6nnen \u2013 nach Ermessen des Rechtsanwaltes \u2013 dem Mandanten zur direkten Begleichung \u00fcbermittelt werden.<br \/><strong>8.11.<\/strong> Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch f\u00fcr alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.<br \/><strong>8.12.<\/strong> Kostenersatzanspr\u00fcche des Mandanten gegen\u00fcber dem Gegner werden hiermit in H\u00f6he des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.<br \/><strong>8.13.<\/strong> Der Rechtsanwalt ist zwecks Betreibung offener Honorarforderungen berechtigt, Personenabfragen im Grundbuch iSd \u00a7 6 Abs 2 Grundbuchsumstellungsgesetz durchzuf\u00fchren bzw in seinem Auftrag iSd \u00a7 42c RL-BA durchf\u00fchren zu lassen. Diese Erm\u00e4chtigung gilt auch ohne Vorliegen einer vollstreckbaren Geldforderung. Allf\u00e4lliger h\u00f6herer Kostenersatz von Dritter Seite geb\u00fchrt jedenfalls dem Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt wird erm\u00e4chtigt, eingehende Fremdgelder auf offene Honorarbestandteile zu buchen. Fremdgeldauszahlungen erfolgen jedenfalls erst nach Abdeckung offener Honorarbestandteile.<\/p><p><strong>9. Haftung des Rechtsanwaltes<\/strong><br \/><strong>9.1.<\/strong> Die Haftung des Rechtsanwaltes f\u00fcr fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die f\u00fcr den konkreten Schadensfall zur Verf\u00fcgung stehende Versicherungssumme beschr\u00e4nkt, besteht aber mindestens in H\u00f6he der in \u00a7 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit \u20ac 400,000,&#8211; (in Worten: Euro vierhunderttausend) und bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung \u20ac 2,400.000,&#8211; (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend). <br \/><strong>9.2.<\/strong> Der gem\u00e4\u00df Pkt 9.1. geltende H\u00f6chstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung und\/oder Vertretung bestehenden Anspr\u00fcche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser H\u00f6chstbetrag umfasst nicht Anspr\u00fcche des Mandanten auf R\u00fcckforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allf\u00e4llige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gem\u00e4\u00df Pkt 9.1. geltende H\u00f6chstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Gesch\u00e4digter (Mandanten) ist der H\u00f6chstbetrag f\u00fcr jeden einzelnen Gesch\u00e4digten nach dem Verh\u00e4ltnis der betraglichen H\u00f6he der Anspr\u00fcche zu k\u00fcrzen.<br \/><strong>9.3.<\/strong> Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschr\u00e4nkungen gem\u00e4\u00df Pkt 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller f\u00fcr die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, angestellte Rechtsanw\u00e4lte oder in sonstiger Funktion) t\u00e4tigen Rechtsanw\u00e4lte.<br \/><strong>9.4.<\/strong> Der Rechtsanwalt haftet f\u00fcr mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.<br \/><strong>9.5.<\/strong> Der Rechtsanwalt haftet nur gegen\u00fcber seinem Mandanten, nicht gegen\u00fcber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Ber\u00fchrung geraten, auf diesen Umstand ausdr\u00fccklich hinzuweisen.<br \/><strong>9.6.<\/strong> Der Rechtsanwalt haftet f\u00fcr die Kenntnis ausl\u00e4ndischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erb\u00f6tig gemacht hat, ausl\u00e4ndisches Recht zu pr\u00fcfen. EU-Recht gilt niemals als ausl\u00e4ndisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.<\/p><p><strong>10. Verj\u00e4hrung\/Pr\u00e4klusion<\/strong><br \/>Soweit nicht gesetzlich eine k\u00fcrzere Verj\u00e4hrungs- oder Pr\u00e4klusivfrist gilt, verfallen s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Sch\u00e4digers oder vom sonst anspruchsbegr\u00fcndenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, l\u00e4ngstens aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegr\u00fcndenden) Verhalten (Versto\u00df).<\/p><p><strong>11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten<\/strong><br \/><strong>11.1.<\/strong> Verf\u00fcgt der Mandant \u00fcber eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverz\u00fcglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verf\u00fcgbar) vorzulegen. Der Rechtsanwalt ist aber unabh\u00e4ngig davon auch von sich aus verpflichtet, Informationen dar\u00fcber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzm\u00e4\u00dfige Deckung anzusuchen.<br \/><strong>11.2.<\/strong> Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzm\u00e4\u00dfiger Deckung durch den Rechtsanwalt l\u00e4sst den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegen\u00fcber dem Mandanten unber\u00fchrt und ist nicht als Einverst\u00e4ndnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. <br \/><strong>11.3.<\/strong> Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.<\/p><p><strong>12. Beendigung des Mandats<\/strong><br \/><strong>12.1.<\/strong> Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gr\u00fcnden jederzeit aufgel\u00f6st werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unber\u00fchrt.<br \/><strong>12.2.<\/strong> Im Falle der Aufl\u00f6sung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser f\u00fcr die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies n\u00f6tig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu sch\u00fctzen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere T\u00e4tigkeit des Rechtsanwaltes nicht w\u00fcnscht.<br \/><strong>12.3.<\/strong> Das Mandatsverh\u00e4ltnis gilt mit der vollst\u00e4ndigen Erbringung der vom Rechtsanwalt vereinbarungsgem\u00e4\u00df zu erbringenden T\u00e4tigkeiten als beendet. Im Falle eines Dauervertretungsverh\u00e4ltnisses endet des Mandatsverh\u00e4ltnisses, wenn mehr als zw\u00f6lf Monate vergangen sind, seit dem der Rechtsanwalt das letzte Mal ausdr\u00fccklich ersucht wurde, f\u00fcr den Mandanten t\u00e4tig zu werden oder (falls dies sp\u00e4ter ist) seitdem der Rechtsanwalt f\u00fcr den Mandanten letztmalig t\u00e4tig geworden ist. Falls der Mandant den Rechtsanwalt zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erneut beauftragt, lebt das Mandatsverh\u00e4ltnis wieder auf, und zwar zu den urspr\u00fcnglichen Bedingungen.<\/p><p><strong>13. Herausgabepflicht<\/strong><br \/><strong>13.1.<\/strong> Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverh\u00e4ltnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zur\u00fcckzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.<br \/><strong>13.2.<\/strong> Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftst\u00fccke (Kopien von Schriftst\u00fccken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.<br \/><strong>13.3.<\/strong> Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuh\u00e4ndigen. F\u00fcr die Kostentragung gilt Pkt 13.2. Sofern f\u00fcr die Dauer der Aufbewahrungspflicht l\u00e4ngere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.<\/p><p><strong>14. Rechtswahl und Gerichtsstand<\/strong><br \/><strong>14.1.<\/strong> Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverh\u00e4ltnis unterliegen materiellem \u00f6sterreichischem Recht.<br \/><strong>14.2.<\/strong> F\u00fcr Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverh\u00e4ltnis, wozu auch Streitigkeiten \u00fcber dessen G\u00fcltigkeit z\u00e4hlen, wird die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des sachlich zust\u00e4ndigen Gerichtes am Sitz des Rechtsanwaltes vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Anspr\u00fcche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Verm\u00f6gen hat.<\/p><p><strong>15. Schlussbestimmungen<\/strong><br \/><strong>15.1.<\/strong> \u00c4nderungen oder Erg\u00e4nzungen dieser Auftragsbedingungen bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der Schriftform.<br \/><strong>15.2.<\/strong> Erkl\u00e4rungen des Rechtsanwalts an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, ge\u00e4nderte Adresse versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber \u2013 soweit nichts anderes vereinbart ist \u2013 in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch \u00fcber Email mit jener Emailadresse, die der Mandant dem Rechtsanwalt zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits Emails an den Rechtsanwalt von anderen Emailadressen aus, so darf der Rechtsanwalt mit dem Mandanten auch \u00fcber diese Emailadresse kommunizieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erkl\u00e4rungen k\u00f6nnen \u2013 soweit nichts anderes bestimmt ist \u2013 auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschl\u00fcsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erkl\u00e4rt, \u00fcber die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Ver\u00e4nderung von Nachrichten im Zuge der \u00dcbermittlung) und \u00fcber die M\u00f6glichkeit der Nutzung von TrustNetz informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschl\u00fcsselter Form durchgef\u00fchrt wird.<br \/><strong>15.3.<\/strong> Der Mandant erkl\u00e4rt sich ausdr\u00fccklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die den Mandanten und\/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, \u00fcberl\u00e4sst oder \u00fcbermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erf\u00fcllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten \u00fcbertragenen Aufgaben notwendig und zweckm\u00e4\u00dfig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.<br \/><strong>15.4.<\/strong> Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverh\u00e4ltnisses l\u00e4sst die G\u00fcltigkeit der \u00fcbrigen Vereinbarung unber\u00fchrt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis m\u00f6glichst nahekommende Regelung zu ersetzen.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AAB ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN (01.01.2025) 1. Anwendungsbereich1.1. Die Auftragsbedingungen gelten f\u00fcr s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten und gerichtliche\/beh\u00f6rdliche wie au\u00dfergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen dem Rechtsanwalt (im Folgenden vereinfachend \u201eRechtsanwalt\u201c) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverh\u00e4ltnisses (im folgenden auch \u201eMandat\u201c) vorgenommen werden.1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch f\u00fcr neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. 2. 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