Nachdem der Oberste Gerichtshof bereits die Ersatzfähigkeit von Schadenregulierungskosten bejahte, ist nunmehr auch die Frage des Verzugs vom LG ZRS Wien entschieden.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat als Berufungsgericht in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Schadenregulierungskosten eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten auch ohne vorherigen Verzug des Versicherers ersatzfähig sein können.

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die Versicherungsbranche sowie für Berater:innen Versicherungsangelegenheiten. Sie stärkt die Position von Geschädigten bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche und schafft zugleich wichtige Klarheit hinsichtlich der Ersatzfähigkeit professioneller Unterstützung im Rahmen der Schadenregulierung.

Mag. Reinhard Vanek konnte diese richtungsweisende Entscheidung – nach einem vorherigen Erfolg vor dem Obersten Gerichtshof – erfolgreich vor dem Berufungsgericht erwirken.